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Urteil: Soldaten müssen sich gegen COVID-19 impfen lassen – Impfpflicht "rechtmäßig"

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anträge zweier Luftwaffenoffiziere gegen die Verpflichtung zur COVID-19-Impfung abgelehnt. Die "Allgemeine Regelung" wurde als rechtmäßig erkannt. Das Verteidigungsministerium muss das Thema jedoch intern "evaluieren und überwachen".
Urteil: Soldaten müssen sich gegen COVID-19 impfen lassen – Impfpflicht "rechtmäßig"Quelle: Gettyimages.ru © picture alliance / Kontributor

Über insgesamt vier Tage beriet sich das Bundesverwaltungsgericht Leipzig, in Verbindung mit der Beweisaufnahme und Expertenanhörungen zum Thema einer Entscheidung zur Corona-Impfpflicht bei der Bundeswehr. Geklagt hatten zwei Offiziere der Luftwaffe gegen die Aufnahme der Corona-Schutzimpfung in eine Liste von Impfungen, die für Soldaten verbindlich sind. Dazu gehören unter anderem Hepatitis A und B, Pertussis (Keuchhusten), Influenza, Diphtherie und durch das Urteil nun dauerhaft auch die Impfung gegen COVID-19. 

Gegenstand dieser Anträge nach der Wehrbeschwerdeordnung ist eine "Allgemeine Regelung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 24. November 2021", mit der die Schutzimpfung gegen COVID-19 in die Liste der "für alle aktiven Soldaten verbindlichen Basisimpfungen aufgenommen worden ist", so Auszüge aus der Pressemitteilung des Gerichts.

Die beiden Kläger sahen ihr "Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit" verletzt, zudem argumentierten sie, dass die neuartigen mRNA-Impfstoffe nicht ausreichend erforscht seien (Az.: BVerwG 1 WB 2.22, BVerwG 1 WB 5.22). Am 7. Juli veröffentlichte das Gericht nun die finale Rechtssprechung. Dort heißt es zur Ablehnung der Klage:

"Im Ergebnis hat sich die Allgemeine Regelung als formell und materiell rechtmäßig erwiesen. Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Regelung in einem ordnungsgemäßen Verfahren erlassen und insbesondere die Soldatenvertretungen beteiligt."

Das Soldatengesetz erwarte von den Bundeswehrangehörigen, durch "die Duldung von Schutzimpfungen zu seiner persönlichen Einsatzfähigkeit und damit zur Funktionsfähigkeit der Bundeswehr (Art. 87a GG) insgesamt" beitragen zu können, dies entspreche der "zentralen Dienstpflicht im hoheitlichen Dienst- und Treueverhältnis des Soldaten (Art. 33 Abs. 4 GG)", so weitere Erläuterungen in der Pressemitteilung.

Der 1. Wehrdienstsenat habe sich in einer zuvor "durchgeführten Sachverständigenanhörung auch der Bewertung angeschlossen", dass die Impfung gegenüber der "nunmehr vorherrschenden Omikron-Variante eine noch (sic!) relevante Schutzwirkung im Sinne einer Verringerung der Infektion und Transmission" bewirke. Zur Effizienz von COVID-19-Impfungen heißt es weiter auf der Webseite der Bundeswehr:

"Alle derzeit in der Bundeswehr genutzten COVID-19-Impfstoffe schützen gut vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und sind hochwirksam gegen schwere Verläufe von COVID-19. Die Impfung schützt nicht nur die geimpfte Person selbst, sondern reduziert erheblich das Risiko, das Coronavirus SARS-CoV-2 auf andere zu übertragen."

Die urteilenden Richter unterstützen diese Einschätzung mit dem Verweis, dass eine Impfung "außerdem vor allem nach einer Auffrischungsimpfung das Risiko eines schweren Verlaufs über längere Zeiträume" reduziere, sodass der "positive Effekt der Impfung das mit ihr verbundene Risiko weiter deutlich überwiegt". Rechtsanwalt Tobias Ulbrich aus dem Anwaltsteam der klagenden Offiziere erläuterte der prozessbegleitenden Epoch Times für die Klageseite unberücksichtigte Probleme: Es existieren besondere Vorschriften für die Anforderungen an das Personal der Luftwaffe, "die extrem viel höher" sind als sonstige der Bundeswehr. "Ein Kampfpilot muss eine andere Belastungsgrenze haben als übliche Soldaten", so der warnende Hinweis. Eine zumindest diskussionswürdige Formulierung in der Pressemitteilung lautet:

"Das Bundesministerium der Verteidigung war berechtigt, bei seiner Einschätzung der Impfrisiken auf die Sicherheitsberichte des Paul-Ehrlich-Instituts zurückzugreifen, auch wenn diese Fachbehörde die Daten der Kassenärztlichen Vereinigungen entgegen § 13 Abs. 5 IfSG bislang nicht erhalten hat.

Durch die zahlreichen Einwendungen der Antragsteller wurde die Überzeugungskraft der amtlichen Auskünfte der beiden Fachbehörden nicht durchgreifend erschüttert."

Das Bundesministerium der Verteidigung wird vom Gericht zukünftig dazu verpflichtet, "die Aufrechterhaltung der COVID-19-Impfung zu evaluieren und zu überwachen". So heißt es:

"Das Nachlassen der Gefährlichkeit des SARS-CoV-2-Virus und die Verringerung der Effektivität der aktuell verfügbaren Impfstoffe sind Umstände, die eine erneute Ermessensentscheidung für die Anordnung weiterer Auffrischungsimpfungen angezeigt erscheinen lassen."

Laut dem Verteidigungsministerium liegt der Anteil geimpfter und genesener Soldaten, die über eine vollständige Immunisierung verfügen, aktuell bei 94 Prozent. Die Impfquote der Soldaten in den Auslandseinsätzen beträgt demnach 100 Prozent. Bislang habe es unter den 183.638 Soldaten rund 60.000 Corona-Fälle gegeben.

Zum Thema Krankmeldungen oder Dienstausfälle aufgrund beeinträchtigender Nebenwirkungen von COVID-19-Impfungen im Bereich der Bundeswehr existieren keine aktuellen Dokumentationen oder Daten.

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